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VII. Bekanntmachungen
§ 46 - Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehen Fällen unter ihrer Firma im Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.